OASIS-Spielersperre: Wie kann ich mich für Glücksspiel sperren lassen?
Wer das eigene Glücksspiel nicht mehr kontrollieren kann, kann sich sperren lassen: über OASIS, das bundesweite und spielformübergreifende Sperrsystem. Eine einmal eingetragene Sperre gilt bei den legalen Anbietern der erfassten Spielformen gleichzeitig: in Spielhallen, Spielbanken, beim Online-Glücksspiel und an Sportwettenannahmestellen. Der Antrag ist kostenfrei. Dieser Beitrag erklärt Selbst- und Fremdsperre, den Ablauf und die Aufhebung.
Was ist OASIS?
OASIS ist das bundesweite, spielformübergreifende Spielersperrsystem nach §§ 8, 8a-8d in Verbindung mit § 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV 2021). Betrieben wird es nicht von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL), sondern von der Glücksspielaufsicht des Landes Hessen, dem Regierungspräsidium Darmstadt. Legale Anbieter müssen vor jeder Teilnahme abgleichen, ob eine Person gesperrt ist.
Vor dem GlüStV 2021 wirkten Sperren meist nur innerhalb einer Spielform oder einzelner Betriebe: Die frühere Aufforderung, „sich in der Spielbank sperren zu lassen", erfasste eben nur die Spielbank. OASIS führt diese Sperren zusammen: Seit 2021 gilt eine Eintragung anbieter- und spielformübergreifend. Für die in Hessen bereits zuvor geführten Sperrdaten regelt § 8d GlüStV die Überführung der Altbestände in das bundesweite System.
Was unterscheidet Selbstsperre und Fremdsperre?
Eine Selbstsperre beantragen Sie selbst, um sich vom Glücksspiel auszuschließen. Eine Fremdsperre veranlassen dagegen andere: Nach § 8a GlüStV 2021 kann ein Anbieter oder Veranstalter eine Person sperren, etwa bei erkennbar problematischem Spielverhalten, hohen Verlusten oder wenn Angehörige glaubhaft auf eine Gefährdung hinweisen. Beide Sperrarten führen zum selben bundesweiten Ausschluss.
| Merkmal | Selbstsperre | Fremdsperre |
|---|---|---|
| Wer stellt den Antrag? | die spielende Person selbst | Anbieter oder Veranstalter, unter anderem auf Hinweis Dritter |
| Anlass | eigener Entschluss, das Spielen zu beenden | Anhaltspunkte für Spielsucht, Überschuldung oder Gefährdung |
| Wirkung | bundesweit und spielformübergreifend, bei allen legalen Anbietern | |
Wie stelle ich einen Sperrantrag?
Eine Selbstsperre beantragen Sie kostenfrei, online oder schriftlich. Sie brauchen dafür einen Identitätsnachweis, damit die Sperre eindeutig zugeordnet werden kann. Viele Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen nehmen den Antrag auch direkt vor Ort auf. Die folgenden Schritte beschreiben den Ablauf.
- Selbstsperre wählen. Entscheiden Sie sich für die Selbstsperre. Sie beantragen sie selbst; eine Fremdsperre veranlasst dagegen ein Anbieter oder eine dritte Stelle.
- Antragsweg wählen. Stellen Sie den Antrag online über das zentrale Sperrsystem oder schriftlich. Alternativ nehmen viele Spielhallen, Spielbanken und Sportwettenannahmestellen den Sperrantrag direkt vor Ort auf.
- Identität nachweisen. Weisen Sie Ihre Identität mit Ausweisdaten und in der Regel einem Lichtbild nach, damit die Sperre Ihnen zweifelsfrei zugeordnet werden kann.
- Angaben zur Sperre machen. Machen Sie die erforderlichen Angaben zur Person und wählen Sie die Sperrdauer, mindestens die gesetzliche Mindestdauer.
- Antrag kostenfrei absenden. Senden Sie den Antrag ab. Die Eintragung in OASIS ist für Sie kostenfrei.
- Wirksamwerden abwarten. Nach der Eintragung wirkt die Sperre bundesweit und spielformübergreifend. Sie werden bei legalen Anbietern vor der Teilnahme abgeglichen und abgewiesen.
Den geführten Ablauf und ein Antragsformular stellt die Informationsseite check-dein-spiel.de des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG, bis 2025 BZgA) bereit. Zuständige Stelle für die Eintragung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
Wie lange gilt die Sperre und wie wird sie aufgehoben?
Eine Sperre gilt grundsätzlich mindestens ein Jahr; nur bei einer Selbstsperre kann auf Wunsch eine verkürzte Dauer von mindestens drei Monaten gewählt werden. Nach Ablauf der Mindestdauer endet die Sperre nicht von selbst: Nach § 8b GlüStV 2021 wird eine Sperre nur auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person aufgehoben, und das frühestens nach Ablauf der Mindestsperrdauer. Bis zur Aufhebung bleibt der Ausschluss bei allen legalen Anbietern bestehen.
Die Aufhebung tritt nicht sofort ein, sondern erst nach einer gesetzlichen Wartefrist: Nach § 8b Abs. 1 GlüStV 2021 wird sie frühestens eine Woche (Selbstsperre) beziehungsweise einen Monat (Fremdsperre) nach Eingang des Antrags wirksam. So bleibt ein spontaner Rückfallwunsch wirkungslos, bis die Frist verstrichen ist. Prüfen Sie die im Einzelfall geltenden Fristen im Zweifel beim Regierungspräsidium Darmstadt oder auf check-dein-spiel.de.
Was wird von der Sperre erfasst?
Die OASIS-Sperre erfasst die legalen Glücksspielangebote mit erhöhtem Gefährdungspotenzial in Deutschland gleichzeitig. Anbieter dieser Bereiche müssen vor der Teilnahme prüfen, ob eine Sperre vorliegt, und gesperrte Personen abweisen. Der Ausschluss ist damit nicht auf einen Betrieb oder eine Spielform begrenzt. Ausgenommen vom Teilnahmeverbot Gesperrter sind nach § 8 Abs. 2 GlüStV 2021 lediglich Lotterien mit höchstens zwei Ziehungen pro Woche (etwa das klassische Zahlenlotto in der Annahmestelle), das Gewinnsparen sowie Pferdewetten auf inländischen Rennbahnen.
- Spielhallengewerbliche Geldspielgeräte in konzessionierten Spielhallen
- SpielbankenAutomaten- und Tischspiel in den staatlich konzessionierten Spielbanken
- Online-Glücksspielerlaubte virtuelle Automatenspiele und Online-Poker legaler Anbieter
- SportwettenAnnahmestellen und erlaubte Online-Sportwetten
Nicht erreichbar sind über OASIS naturgemäß illegale, unerlaubte Angebote, die sich der Aufsicht entziehen. Gerade deshalb ist die Sperre ein Baustein, kein Rundumschutz. Flankierend helfen Beratung, Selbsthilfe und, bei Verlusten aus illegalem Online-Glücksspiel, die Prüfung möglicher Erstattungsansprüche.
Quellen
- Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021), §§ 8, 8a-8d i. V. m. § 23: bundesweites, spielformübergreifendes Sperrsystem OASIS; § 8a (Selbst- und Fremdsperre), § 8b (Aufhebung), § 8d (Überführung der hessischen Altbestände).
- Regierungspräsidium Darmstadt (Glücksspielaufsicht des Landes Hessen): zuständige Stelle für den Betrieb des Sperrsystems OASIS.
- Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG, bis 13.02.2025 BZgA): check-dein-spiel.de mit Informationen und Formular zum Sperrantrag.